Satzung des Obst- und Gartenbauverein
Reichertshofen e.V.
§ 1 Name und
Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein
Reichertshofen e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet
Reichertshofen und
Umgebung. Der
Sitz des Vereins ist Reichertshofen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des
Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der
Verein bezweckt im Rahmen des Obst und Gartenbaues, die Förderung
der Landespflege
und
des Umweltschutzes zur Erhaltung einer
schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der
Verein fördert
insbesondere die Ortsverschönerung und
dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und
somit der
gesamten
Landeskultur.
2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im
Sinne des Abschnitts .Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues
und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft: Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum
Erwerb der
Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden
unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des
Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene
Berufung an die
Vereinsleitung ergreifen, welche
endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und
seine
Bestrebungen besonders
verdient gemacht haben, können auf
Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden
aus dem Verein: Die
Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt;
der Austritt muss
schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des
Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer
vierteljährliche
Kündigungsfrist
möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher
voll zu entrichten;
der Austretende verliert
jeden Anspruch gegen
den Verein und
sein Vermögen,
3. durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss:
Ein Mitglied kann jederzeit aus
dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer
unehrenhaften Handlung,
2. wegen
Rückständen von Beträgen,
welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die
Ausschließung erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der
Beschlussfassung ist dem
auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat
die Tatsachen, auf denen
die
Ausschließung
beruht, sowie den
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund
anzugeben. Der Beschluss
ist dem
ausgeschlossenen
Mitglied vom Vorstand
unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom
Zeitpunkt der
Absendung
desselben kann das
Mitglied nicht mehr
an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der
Ausgeschlossene
Berufung
gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausscheidende Mitglied
kann
den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit
Zustellung des
Briefes
durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich
des
ordentlichen Rechtsweges,
endgültig entscheidet. Ausgeschiedene
oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen.
Sie
sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber voll zu
erfüllen.
§ 6 Rechte der
Mitglieder: Die Mitglieder
haben das Recht
1. die Vertretung
ihrer Interessen im
Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
2. an den
Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein
Anträge zu stellen.
§ 7 Pflichten
der Mitglieder: Die Mitglieder
haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen
des Vereins
kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des
Vereins zu befolgen,
3. die
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten
Jahresbeiträge zu
entrichten.
§ 8 Organe des
Vereins: Die dem Verein
obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die
Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
4. Der Verein ist
Mitglied des
Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege,
gleichzeitig auch
des örtlich
zuständigen
Bezirks- und
Kreisverbandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung
findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis Februar
statt. Zur
Einberufung einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn
ihre
Einberufung von
mindestens einem
Fünftel der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung
der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand kann durch schriftliche
Einladung oder
durch Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt des
Marktes
Reichertshofen erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage
vorher,
unter Bekanntgabe der
Beratungsgegenstände,
erfolgen. Über
Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung
keinen
endgültigen Beschluss fassen.
§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist. ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst
ihre Beschlüsse,
soweit nicht eine
qualifizierte
Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit
der
anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse
über Abänderung der Satzung
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder.
Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Die Art der
Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das
Mitglied
persönlich
ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser
am Gegenstand
der Beratung
beteiligt, so
übernimmt den Vorsitz der
2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand
der
Beratung beteiligt,
so wählt die
Mitgliederversammlung für
diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die
Mitgliederversammlung
und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
einem vom
Vorsitzenden zu bestimmenden.
Mitglied der Vereinsleitung, eine
Niederschrift
zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
sind:
1. Genehmigung des
alljährlich zu
erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des
Vorstandes und desVereinskassiers.
2. Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der
Höhe des
Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und
Abänderung der
Satzung,
5. Wahl der
Vereinsleitung
6. Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
7. Beschlussfassung
über die von
Mitgliedern gestellten Anträge,
8. Verbescheidung von
Beschwerden gegen
die Vereinsleitung,
9. Beschlussfassung
über Auflösung des
Vereins.
§ 13 Die
Vereinsleitung besteht aus dem
1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem
Schriftführer und dem
Kassier
sowie zwei bis drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer
von vier
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl
ist zulässig.
Die Ämter des
Schriftführers und des
Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die
Mitgliederversammlung kann
jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder
widerrufen, ebenso die
Aufgabenverteilung
innerhalb der
Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu
widerrufen, wenn
ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat
zuschulden kommen
lassen oder sich zur
ordnungsgemäßen
Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14
Beschlussfassung in der Vereinsleitung: Die
Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
ihrer Mitglieder
anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben
der Vereinsleitung ist zuständig
zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
ausdrücklich der
Mitgliederversammlung
oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere
obliegt
ihr
1. Aufstellung des
Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung
des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des
Haushalts- und
Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag
über die Höhe des
Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung
aller der
Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 16 Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung
in geheimer,
schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt
(§ 13). Die
Bestellung der
Vorstandsmitglieder
kann jederzeit
durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die
Vorstandsmitglieder verwalten ihr
Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann
ihnen im Verhältnis
ihrer
Mühewaltung eine
von der Vereinsleitung
zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen
gewährt werden.
Der 1.Vereinsvorsitzende
und der 2.
Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich
und außerordentlich.
Sie haben die
Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein
Vertretungsrecht
erst wahrnimmt,
wenn der 1.
Vereinsvorsitzende
verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein
und bestimmt den
Tagungsort sowie das
Tagungslokal.
§ 17 Aufgaben
des Vorstandes: Vereinsintern
gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den
Verein
in
Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 250,- vertreten,
darüber hinaus
nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.
Sie erteilen
Zahlungsanweisungen. Der 1.
Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und
leitet die
Sitzungen
der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden
Geschäfte nach der
Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
der
Vereinsleitung
sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und
Landesverbände. Er gibt dem
Schriftführer Anweisung
über den alljährlich zu
erstellenden Tätigkeitsbericht.
§ 18
Betriebsmittel: Die zur Erfüllung der
Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1.
Mitgliederbeiträge,
2. Einnahmen aus
Unternehmungen und
Veranstaltungen des Vereins,
3. Stiftungen und
sonstige Zuwendungen
an den Verein.
§ 19
Jahresmitgliedsbeitrag: Der Jahresbeitrag
setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Vereinsbeitrag
und den Beiträgen für die
übergeordneten Verbände.
§ 20
Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 22 Aufgaben
des Schriftführers: Der
Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den
Weisungen
des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen des Vereins und
alle Sitzungen
der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er ein besonderes
Niederschriftenbuch
fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle
Niederschriften
sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
Der
Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit
dem
Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23
Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
1. Anträge auf
Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung
ausgehen, bedürfen
der
Unterstützung
von mindestens einem
Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier
Wochen vor der
beschließenden
Mitgliederversammlung
beim Vorstand
schriftlich eingereicht werden.
2 Zur
Satzungsänderung und Auflösung
des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
3 Bei Auflösung
oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des
Vereins an den
Markt Reichertshofen
(Bezeichnung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten
Körperschaft)
der es unmittelbar und ausschließlich für
Kultur und Umwelt zu
verwenden hat.
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt
mit dem Tag der
rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitglieder Versammlung -
falls der
Verein in das
Vereinsregister
eingetragen wird mit
dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister - in Kraft.
nach
oben
Reichertshofen den
06.10.1993